Die Vorinstanz wird über diese Verfahrenskosten je nach Ausgang des fortgesetzten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu entscheiden haben. 7.2 Ein ganz oder teilweise obsiegender Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).