417 StPO keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei (vgl. Beschluss des Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 127 vom 17. Juli 2015 E. 5.4). In der Verfügung vom 13. Dezember 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die zusätzlich durch die Einsprache entstandenen Kosten von CHF 600.00 auferlegt. Diese Kostenauflage wird mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig. Die Vorinstanz wird über diese Verfahrenskosten je nach Ausgang des fortgesetzten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu entscheiden haben.