Im Entscheid vom 19. März 2018 betreffend das Wiederherstellungsgesuch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Dieser Entscheid wird durch den vorliegenden Beschluss nachträglich gegenstandslos und die dafür angefallenen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Im Übrigen wäre nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer Art. 417 StPO keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei (vgl. Beschluss des Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 127 vom 17. Juli 2015 E. 5.4).