7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim vorliegenden Ausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00. Im Entscheid vom 19. März 2018 betreffend das Wiederherstellungsgesuch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt.