6 nachträglichen Gegenstandslosigkeit ist der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch vom 19. März 2018 aufzuheben. 6.3 Unter diesen Umständen kann die genaue Abfahrtszeit des Beschwerdeführers, die nur für die Beurteilung des Verschuldens an der Säumnis relevant wäre, offenbleiben. Auch die diesbezüglichen Willkürrügen gegen den Entscheid vom 19. März 2018 werden hinfällig. Schliesslich muss auch auf den genauen Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Gerichtssekretärin am Empfang nicht näher eingegangen werden.