Nur wenn feststeht, dass eine Frist oder ein Termin versäumt wurde, hat ein Wiederherstellungsgesuch einen Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2015 vom 19. November 2015 E. 2). Deshalb ist das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers und die Beschwerde vom 3. April 2018, mithin das gesamte Wiederherstellungsverfahren, gegenstandslos geworden. Aufgrund dieser