6. 6.1 Hat eine Partei einen Termin versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO). 6.2 Nur wenn feststeht, dass eine Frist oder ein Termin versäumt wurde, hat ein Wiederherstellungsgesuch einen Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2015 vom 19. November 2015 E. 2).