5. 5.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). 5.2 Weil der Beschwerdeführer nicht säumig i.S.v. Art. 93 StPO war, kann er der Verhandlung vom 13. Dezember 2017 nicht (unentschuldigt) ferngeblieben sein. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kann somit gar nicht zur Anwendung kommen. Entsprechend ist auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers gegen deren Anwendung (sowie auf die Gegenargumente der Vorinstanz) nicht einzugehen.