Nach eigenen Angaben begegnete der Beschwerdeführer in der Garage des Gerichts dem soeben entlassenen Zeugen. Unter diesen Umständen wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit möglich gewesen, die Verhandlung dennoch durchzuführen oder zumindest nicht von einer Säumnis auszugehen. 4.5 Aus den vorgenannten Gründen geht die Beschwerdekammer im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. Dezember 2017 nicht säumig i.S.v. Art. 93 StPO war. Indem die Vorinstanz eine solche Säumnis bejahte, handelte sie überspitzt formalistisch.