Diese ungenau formulierte Angabe des Beschwerdeführers wurde durch die zusätzliche Wartezeit entgegen der Vorinstanz nicht «vollkommen entwertet» (vgl. Entscheid vom 19. März 2017, Ziff. 15). Spätestens um 09.02 Uhr hatte die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer eingetroffen war. Erst sieben Minuten zuvor war die Verhandlung geschlossen und der geladene Zeuge entlassen worden. Nach eigenen Angaben begegnete der Beschwerdeführer in der Garage des Gerichts dem soeben entlassenen Zeugen.