Dass eine telefonische Verspätungsmeldung am Tag des Termins auf die Minute genau vor dessen Beginn eintreffen muss oder dass andernfalls zwingend ein unentschuldigtes Fernbleiben resultiert, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer kündigte in seinem Anruf von 08.35 bzw. 08.38 Uhr eine Verspätung von «ein paar Minuten» an, meldete sich dann aber erst rund 15 bis 20 Minuten später beim Empfang. Diese ungenau formulierte Angabe des Beschwerdeführers wurde durch die zusätzliche Wartezeit entgegen der Vorinstanz nicht «vollkommen entwertet» (vgl. Entscheid vom 19. März 2017, Ziff.