5 des Termins per Einschreiben versandte. Somit formuliert das erwähnte Urteil lediglich einen blossen Grundsatz und dies überdies im Kontext schriftlicher Kommunikation. Dass eine telefonische Verspätungsmeldung am Tag des Termins auf die Minute genau vor dessen Beginn eintreffen muss oder dass andernfalls zwingend ein unentschuldigtes Fernbleiben resultiert, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.