Die Vorinstanz verwies auf die Rechtsprechung, nach der «eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin eingehen muss» (Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3). Dieses Urteil bezieht sich aber auf ein Begründungsschreiben, das der Vorgeladene erst am Tag