08:38 Uhr und damit nach Verhandlungsbeginn» erfolgte (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. April 2018, S. 2). Wenn auch die Verspätung für den Beschwerdeführer bereits vor 08.30 Uhr absehbar war, wäre es überspitzt formalistisch, den Zeitpunkt der Mitteilung (fünf bzw. acht Minuten nach Beginn des Termins) für das Vorliegen einer Säumnis heranzuziehen. Die Vorinstanz verwies auf die Rechtsprechung, nach der «eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin eingehen muss» (Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3).