Seine Mitteilung fand umgehend den Weg in den Gerichtssaal. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die in der Lehre vorgeschlagene Obergrenze von einer Stunde explizit auf ein «unangekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen» bezieht (RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 93 StPO). Die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie «erst um 08:35 Uhr resp. 08:38 Uhr und damit nach Verhandlungsbeginn» erfolgte (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. April 2018, S. 2).