Der Entscheid des Militärkassationsgerichts ist dabei aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts und der abweichenden rechtlichen Ausgangslage nicht einschlägig. Die Dauer der vorliegend zu beurteilenden Verspätung liegt in der unteren Hälfte des Spektrums, für das sich eine Einzelfallbeurteilung aufdrängt. In diese Beurteilung muss auch die voraussichtliche Verhandlungsdauer von drei Stunden einfliessen. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer angekündigt, dass er sich verspäten wird – dieser Anruf erfolgte spätestens um 08.38 Uhr. Seine Mitteilung fand umgehend den Weg in den Gerichtssaal.