(MKGE 12 Nr. 31 E. 3). 4.4 Im vorliegenden Fall traf der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 mit einer Verspätung zwischen 25 und 30 Minuten am Empfang der Vorinstanz ein. Nach der zitierten Lehrmeinung muss mit Blick auf das Ausmass der Verspätung und der gesamten Umstände beurteilt werden, ob die Annahme einer Säumnis verhältnismässig oder aber überspitzt formalistisch wäre. Der Entscheid des Militärkassationsgerichts ist dabei aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts und der abweichenden rechtlichen Ausgangslage nicht einschlägig.