369 StPO). In diesem Falle informierte der Verteidiger das Gericht darüber, dass sich der Vorgeladene auf dem Anfahrtsweg befand, sowie über dessen momentanen Standort auf diesem Anfahrtsweg. Das Gericht vertagte die Verhandlung um eine halbe Stunde, um sie anschliessend nach fünf Minuten mangels Erscheinen wieder abzubrechen. Das Militärkassationsgericht verneinte ein unentschuldigtes Fernbleiben, da sich das Gericht vorgängig hätte davon überzeugen müssen, ob die eingeräumte Erstreckung für den verbleibenden Anfahrtsweg überhaupt genügend war (MKGE 12 Nr. 31 E. 3).