Hier ist es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu bestimmen, ob die mit der Säumnis verbundenen Rechtsfolgen angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf das Ausmass der Verspätung verhältnismässig wären (RIEDO, a.a.O. N. 11 zu Art. 93 StPO). Der Beschwerdeführer verweist zudem auf einen Entscheid des Militärkassationsgerichts vom 8. September 2005 (Entscheidungen des Militärkassationsgerichtes [MKGE] 12 Nr. 31, S. 156 ff.; vgl. Beschwerde vom 22. Dezember 2017, Rz. 9, mit Verweis auf MAURER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 369 StPO).