4 destens eine Respektviertelstunde war bereits in verschiedenen Prozessordnungen bekannt und auch nach allgemeiner Lebenserfahrung scheinen Verspätungen in diesem Umfang tolerierbar. Für Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten hingegen scheinen schematische Regelungen verfehlt. Hier ist es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu bestimmen, ob die mit der Säumnis verbundenen Rechtsfolgen angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf das Ausmass der Verspätung verhältnismässig wären (RIEDO, a.a.O. N. 11 zu Art. 93 StPO).