Deshalb ist noch nicht säumig, wer sich um wenige Minuten verspätet, während umgekehrt ein «unangekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen von mehr als einer Stunde für die Behörden und die übrigen Parteien und andere Verfahrensbeteiligte jedenfalls unzumutbar» ist (RIE- DO, a.a.O., N. 11 zu Art. 93 StPO). Im Sinne einer Faustregel wird vorgeschlagen, dass eine viertelstündige Verspätung ohne (Säumnis-)Folgen bleiben muss, sofern sich der Verspätete nicht offenkundig missbräuchlich verhält, indem er Termine willentlich hinauszögert. Min-