93 StPO enthält keine Angaben dazu, ab welcher Dauer eine Verspätung eine Säumnis darstellt. Bei der Anwendung der Bestimmung ist das Verbot des überspitzen Formalismus zu beachten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 93 StPO). Deshalb ist noch nicht säumig, wer sich um wenige Minuten verspätet, während umgekehrt ein «unangekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen von mehr als einer Stunde für die Behörden und die übrigen Parteien und andere Verfahrensbeteiligte jedenfalls unzumutbar» ist (RIE- DO, a.a.