4. 4.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie «zu einem Termin nicht erscheint» (Art. 93 StPO). 4.2 Ob der Beschwerdeführer an der Fortsetzungsverhandlung säumig im Sinne dieser Bestimmung war, ist eine potentiell entscheidende Vorfrage für beide Beschwerden: War der Beschwerdeführer nicht säumig, könnte die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO gar nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall würde auch das Wiederherstellungsverfahren mangels eines verpassten Termins gegenstandslos werden. 4.3 Art. 93 StPO enthält keine Angaben dazu, ab welcher Dauer eine Verspätung eine Säumnis darstellt.