Zu seinem Gespräch mit der Gerichtssekretärin am Empfang macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, diese habe ihm wiederholt gesagt, dass er ein neues Aufgebot mit einem neuen Verhandlungstermin erhalten werde. Nach Angaben der Gerichtssekretärin am Empfang teilte diese dem Beschwerdeführer lediglich mit, dass die Verhandlung abgebrochen worden sei und er eine Verfügung des Gerichts per Post erhalten werde. Diese beiden Punkte sind für den vorliegenden Beschluss jedoch nicht entscheidend und der diesbezügliche genaue Ablauf der Ereignisse kann offenbleiben (vgl. unten Ziff. 5.2).