Obwohl er für den Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden reichlich Reservezeit eingeplant gehabt habe, habe er sich aufgrund des unerwartet starken Verkehrsaufkommens verspätet. Die Vorinstanz weist diese Angaben zur Abfahrtszeit und zum unerwartet starken Verkehrsaufkommen als reine Parteibehauptungen und als unglaubhaft zurück. Zu seinem Gespräch mit der Gerichtssekretärin am Empfang macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, diese habe ihm wiederholt gesagt, dass er ein neues Aufgebot mit einem neuen Verhandlungstermin erhalten werde.