3.3 Umstritten sind im Wesentlichen die Abfahrtszeit des Beschwerdeführers und zu gewissen Teilen der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Gerichtssekretärin am Empfang. Zu seiner Abfahrtszeit macht der Beschwerdeführer geltend, er sei um 05.30 Uhr an seinem Wohnort in E.________ ZH abgefahren. Obwohl er für den Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden reichlich Reservezeit eingeplant gehabt habe, habe er sich aufgrund des unerwartet starken Verkehrsaufkommens verspätet.