3 sekretärin am Empfang teilte dem Beschwerdeführer mit, die Verhandlung sei abgebrochen worden bzw. geschlossen. Der Beschwerdeführer verlangte, mit der zuständigen Gerichtspräsidentin zu sprechen. Um 09.02 Uhr (Angabe der Vorinstanz) rief die Gerichtssekretärin am Empfang die zuständige Gerichtspräsidentin an. 3.3 Umstritten sind im Wesentlichen die Abfahrtszeit des Beschwerdeführers und zu gewissen Teilen der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Gerichtssekretärin am Empfang.