Um 08.35 Uhr (Angabe des Beschwerdeführers) wählte der Beschwerdeführer die auf seiner Vorladung aufgeführte Direktnummer der zuständigen Gerichtssekretärin und hinterliess ihr eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Um 08.38 Uhr (Angabe der Vorinstanz) erhielt die Gerichtssekretärin eine E-Mail mit der Sprachnachricht («Guten Morgen, A.________. Ich bin auf dem Weg, aber [habe] ein paar Minuten länger. Hier ist entsprechend Frühmorgen-Traffic. Danke und bis später. Schönen Tag. Ade.»). Um 08.55 Uhr schloss die Vorinstanz die Verhandlung und entliess den vorgeladenen Zeugen.