BSG 162.11]). Sowohl in Bezug auf die Verfügung vom 13. Dezember 2017 als auch auf den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch vom 19. März 2018 ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.