Mit Eingabe datierend vom 18. April 2018 (recte: 18. Juni 2018) nahm die Vorinstanz zur Beschwerde vom 22. Dezember 2017 Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Replik und verwies auf seine bisherigen Ausführungen.