Die beiden Verfahren wurden fortan unter der Verfahrensnummer BK 17 532 geführt. Mit gleicher Verfügung wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (betreffend die Gültigkeit der Einsprache) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe datierend vom 18. April 2018 (recte: 18. Juni 2018) nahm die Vorinstanz zur Beschwerde vom 22. Dezember 2017 Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.