Mit Entscheid vom 19. März 2018 wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ab, während sie auf den Eventualantrag nicht eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2018 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 19. März 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2017 erneut zur Fortsetzungsverhandlung samt Zeugenbefragung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vorzuladen.