erneut zur Fortsetzungsverhandlung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vorzuladen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer anstelle der Aufhebung und erneuten Vorladung eine Gelegenheit, sich schriftlich zur Anklage und zum Beweisergebnis äussern zu können. Mit Entscheid vom 19. März 2018 wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ab, während sie auf den Eventualantrag nicht eintrat.