1.3) zu sistieren sei. Am 27. Dezember 2017 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren (BK 17 532) und sistierte dieses bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiederherstellungsgesuch. 1.3 Ebenfalls am 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiederherstellungsgesuch ein. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben und er sei im Sinne von Art. 94 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erneut zur Fortsetzungsverhandlung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vorzuladen.