Am 22. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschuldigten erneut zu einer Fortsetzungsverhandlung samt Zeugenbefragung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vorzuladen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über sein Wiederherstellungsgesuch (vgl. unten Ziff. 1.3) zu sistieren sei.