Am 13. Dezember 2017 verfügte die Vorinstanz, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, weil der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. 1.2 Am 22. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschuldigten erneut zu einer Fortsetzungsverhandlung samt Zeugenbefragung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vorzuladen.