Am 17. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 5. September 2017 zu einer Fortsetzungsverhandlung am 13. Dezember 2017 vorgeladen. Am 13. Dezember 2017 verfügte die Vorinstanz, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, weil der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen.