Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 532 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Staeger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache / Wiederherstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerden gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Dezember 2017 sowie gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. März 2018 (PEN 17 127) Erwägungen: 1. 1.1 Am 7. März 2017 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ein- facher Verkehrsregelverletzung, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs gemäss Stras- senverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Am 17. März 2017 erhob der Beschwerde- führer gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Im Strafverfahren vor dem Regional- gericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde der Beschwerde- führer mit Vorladung vom 5. September 2017 zu einer Fortsetzungsverhandlung am 13. Dezember 2017 vorgeladen. Am 13. Dezember 2017 verfügte die Vor- instanz, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft er- wachsen sei, weil der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Verhand- lung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. 1.2 Am 22. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, den Beschuldigten erneut zu einer Fortsetzungsverhandlung samt Zeugenbefragung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vor- zuladen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über sein Wiederherstellungsgesuch (vgl. unten Ziff. 1.3) zu sistieren sei. Am 27. Dezember 2017 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfah- ren (BK 17 532) und sistierte dieses bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiederherstellungsgesuch. 1.3 Ebenfalls am 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiederherstellungsgesuch ein. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Dezem- ber 2017 sei aufzuheben und er sei im Sinne von Art. 94 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erneut zur Fortsetzungsverhandlung entsprechend der Vorla- dung vom 5. September 2017 vorzuladen. Eventualiter beantragte der Beschwer- deführer anstelle der Aufhebung und erneuten Vorladung eine Gelegenheit, sich schriftlich zur Anklage und zum Beweisergebnis äussern zu können. Mit Entscheid vom 19. März 2018 wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ab, während sie auf den Eventualantrag nicht eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2018 Beschwerde und beantrag- te, der Entscheid vom 19. März 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, den Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2017 erneut zur Fortsetzungsverhandlung samt Zeugenbefragung entsprechend der Vorladung vom 5. September 2017 vorzuladen. Zudem sei das Beschwerde- verfahren BK 17 532 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das Wiederher- stellungsgesuch zu sistieren und dem Beschwerdeführer eine angemessene Ent- schädigung auszurichten. Am 4. April 2018 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren (BK 18 130). Mit Eingabe vom 9. April 2018 verzichtete die Generalstaatsanwalt- 2 schaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 18. April 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Replik vom 17. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 1.4 Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 nahm die Verfahrensleitung das Verfahren BK 17 532 wieder auf und vereinigte es mit dem Verfahren BK 18 130. Die beiden Verfahren wurden fortan unter der Verfahrensnummer BK 17 532 geführt. Mit glei- cher Verfügung wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegen- heit gegeben, zur Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (betreffend die Gültigkeit der Einsprache) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe datierend vom 18. April 2018 (recte: 18. Juni 2018) nahm die Vorinstanz zur Beschwerde vom 22. Dezember 2017 Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Replik und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sowohl in Bezug auf die Verfügung vom 13. Dezember 2017 als auch auf den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch vom 19. März 2018 ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben sich ausführlich zu den Ereignis- sen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. Dezember 2017 geäussert. 3.2 Deren Ablauf ist (abgesehen von geringfügig abweichenden Zeitangaben) weitge- hend unbestritten. Angesetzt war die Verhandlung vom 13. Dezember 2017 für 08.30 Uhr. Um 08.35 Uhr (Angabe des Beschwerdeführers) wählte der Beschwerdeführer die auf seiner Vorladung aufgeführte Direktnummer der zuständigen Gerichtssekretärin und hinterliess ihr eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Um 08.38 Uhr (Anga- be der Vorinstanz) erhielt die Gerichtssekretärin eine E-Mail mit der Sprachnach- richt («Guten Morgen, A.________. Ich bin auf dem Weg, aber [habe] ein paar Mi- nuten länger. Hier ist entsprechend Frühmorgen-Traffic. Danke und bis später. Schönen Tag. Ade.»). Um 08.55 Uhr schloss die Vorinstanz die Verhandlung und entliess den vorgeladenen Zeugen. Um 08.53 Uhr erreichte der Beschwerdeführer das Gericht und meldete sich um 08.57 Uhr beim Empfang (beides Angaben des Beschwerdeführers). Die Gerichts- 3 sekretärin am Empfang teilte dem Beschwerdeführer mit, die Verhandlung sei ab- gebrochen worden bzw. geschlossen. Der Beschwerdeführer verlangte, mit der zu- ständigen Gerichtspräsidentin zu sprechen. Um 09.02 Uhr (Angabe der Vorinstanz) rief die Gerichtssekretärin am Empfang die zuständige Gerichtspräsidentin an. 3.3 Umstritten sind im Wesentlichen die Abfahrtszeit des Beschwerdeführers und zu gewissen Teilen der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Gerichtssekretärin am Empfang. Zu seiner Abfahrtszeit macht der Beschwerdeführer geltend, er sei um 05.30 Uhr an seinem Wohnort in E.________ ZH abgefahren. Obwohl er für den Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden reichlich Reservezeit eingeplant gehabt habe, habe er sich aufgrund des unerwartet starken Verkehrsaufkommens verspätet. Die Vorin- stanz weist diese Angaben zur Abfahrtszeit und zum unerwartet starken Verkehrs- aufkommen als reine Parteibehauptungen und als unglaubhaft zurück. Zu seinem Gespräch mit der Gerichtssekretärin am Empfang macht der Beschwer- deführer unter anderem geltend, diese habe ihm wiederholt gesagt, dass er ein neues Aufgebot mit einem neuen Verhandlungstermin erhalten werde. Nach Anga- ben der Gerichtssekretärin am Empfang teilte diese dem Beschwerdeführer ledig- lich mit, dass die Verhandlung abgebrochen worden sei und er eine Verfügung des Gerichts per Post erhalten werde. Diese beiden Punkte sind für den vorliegenden Beschluss jedoch nicht entschei- dend und der diesbezügliche genaue Ablauf der Ereignisse kann offenbleiben (vgl. unten Ziff. 5.2). 4. 4.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie «zu einem Termin nicht erscheint» (Art. 93 StPO). 4.2 Ob der Beschwerdeführer an der Fortsetzungsverhandlung säumig im Sinne dieser Bestimmung war, ist eine potentiell entscheidende Vorfrage für beide Beschwer- den: War der Beschwerdeführer nicht säumig, könnte die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO gar nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall würde auch das Wiederherstellungsverfahren mangels eines verpassten Termins gegenstands- los werden. 4.3 Art. 93 StPO enthält keine Angaben dazu, ab welcher Dauer eine Verspätung eine Säumnis darstellt. Bei der Anwendung der Bestimmung ist das Verbot des über- spitzen Formalismus zu beachten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 93 StPO). Deshalb ist noch nicht säumig, wer sich um wenige Minuten verspätet, während umgekehrt ein «unangekündigtes und unent- schuldigtes Zuspätkommen von mehr als einer Stunde für die Behörden und die übrigen Parteien und andere Verfahrensbeteiligte jedenfalls unzumutbar» ist (RIE- DO, a.a.O., N. 11 zu Art. 93 StPO). Im Sinne einer Faustregel wird vorgeschlagen, dass eine viertelstündige Ver- spätung ohne (Säumnis-)Folgen bleiben muss, sofern sich der Verspätete nicht of- fenkundig missbräuchlich verhält, indem er Termine willentlich hinauszögert. Min- 4 destens eine Respektviertelstunde war bereits in verschiedenen Prozessordnungen bekannt und auch nach allgemeiner Lebenserfahrung scheinen Verspätungen in diesem Umfang tolerierbar. Für Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten hinge- gen scheinen schematische Regelungen verfehlt. Hier ist es Sache der zuständi- gen Behörde, im Einzelfall zu bestimmen, ob die mit der Säumnis verbundenen Rechtsfolgen angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf das Ausmass der Verspätung verhältnismässig wären (RIEDO, a.a.O. N. 11 zu Art. 93 StPO). Der Beschwerdeführer verweist zudem auf einen Entscheid des Militärkassations- gerichts vom 8. September 2005 (Entscheidungen des Militärkassationsgerichtes [MKGE] 12 Nr. 31, S. 156 ff.; vgl. Beschwerde vom 22. Dezember 2017, Rz. 9, mit Verweis auf MAURER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 369 StPO). In diesem Falle informierte der Verteidiger das Gericht darüber, dass sich der Vorgeladene auf dem Anfahrtsweg befand, sowie über dessen mo- mentanen Standort auf diesem Anfahrtsweg. Das Gericht vertagte die Verhandlung um eine halbe Stunde, um sie anschliessend nach fünf Minuten mangels Erschei- nen wieder abzubrechen. Das Militärkassationsgericht verneinte ein unentschuldig- tes Fernbleiben, da sich das Gericht vorgängig hätte davon überzeugen müssen, ob die eingeräumte Erstreckung für den verbleibenden Anfahrtsweg überhaupt genügend war (MKGE 12 Nr. 31 E. 3). 4.4 Im vorliegenden Fall traf der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 mit einer Verspätung zwischen 25 und 30 Minuten am Empfang der Vorinstanz ein. Nach der zitierten Lehrmeinung muss mit Blick auf das Ausmass der Verspätung und der ge- samten Umstände beurteilt werden, ob die Annahme einer Säumnis verhältnismäs- sig oder aber überspitzt formalistisch wäre. Der Entscheid des Militärkassationsge- richts ist dabei aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts und der abweichen- den rechtlichen Ausgangslage nicht einschlägig. Die Dauer der vorliegend zu beurteilenden Verspätung liegt in der unteren Hälfte des Spektrums, für das sich eine Einzelfallbeurteilung aufdrängt. In diese Beurtei- lung muss auch die voraussichtliche Verhandlungsdauer von drei Stunden einflies- sen. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer angekündigt, dass er sich verspäten wird – dieser Anruf erfolgte spätestens um 08.38 Uhr. Seine Mitteilung fand umge- hend den Weg in den Gerichtssaal. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die in der Lehre vorgeschlagene Obergrenze von einer Stunde explizit auf ein «unan- gekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen» bezieht (RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 93 StPO). Die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie «erst um 08:35 Uhr resp. 08:38 Uhr und damit nach Verhandlungsbeginn» erfolgte (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. April 2018, S. 2). Wenn auch die Verspätung für den Beschwerdeführer bereits vor 08.30 Uhr absehbar war, wä- re es überspitzt formalistisch, den Zeitpunkt der Mitteilung (fünf bzw. acht Minuten nach Beginn des Termins) für das Vorliegen einer Säumnis heranzuziehen. Die Vorinstanz verwies auf die Rechtsprechung, nach der «eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin eingehen muss» (Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3). Dieses Urteil bezieht sich aber auf ein Begründungsschreiben, das der Vorgeladene erst am Tag 5 des Termins per Einschreiben versandte. Somit formuliert das erwähnte Urteil le- diglich einen blossen Grundsatz und dies überdies im Kontext schriftlicher Kommu- nikation. Dass eine telefonische Verspätungsmeldung am Tag des Termins auf die Minute genau vor dessen Beginn eintreffen muss oder dass andernfalls zwingend ein unentschuldigtes Fernbleiben resultiert, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer kündigte in seinem Anruf von 08.35 bzw. 08.38 Uhr eine Verspätung von «ein paar Minuten» an, meldete sich dann aber erst rund 15 bis 20 Minuten später beim Empfang. Diese ungenau formulierte Angabe des Be- schwerdeführers wurde durch die zusätzliche Wartezeit entgegen der Vorinstanz nicht «vollkommen entwertet» (vgl. Entscheid vom 19. März 2017, Ziff. 15). Spätes- tens um 09.02 Uhr hatte die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer eingetroffen war. Erst sieben Minuten zuvor war die Verhandlung geschlossen und der geladene Zeuge entlassen worden. Nach eige- nen Angaben begegnete der Beschwerdeführer in der Garage des Gerichts dem soeben entlassenen Zeugen. Unter diesen Umständen wäre es unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit möglich gewesen, die Verhandlung dennoch durchzuführen oder zumindest nicht von einer Säumnis auszugehen. 4.5 Aus den vorgenannten Gründen geht die Beschwerdekammer im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. Dezember 2017 nicht säumig i.S.v. Art. 93 StPO war. Indem die Vorinstanz eine solche Säumnis bejahte, handelte sie überspitzt formalistisch. 5. 5.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). 5.2 Weil der Beschwerdeführer nicht säumig i.S.v. Art. 93 StPO war, kann er der Ver- handlung vom 13. Dezember 2017 nicht (unentschuldigt) ferngeblieben sein. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kann somit gar nicht zur Anwendung kommen. Entsprechend ist auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers gegen deren Anwendung (sowie auf die Gegenargumente der Vorinstanz) nicht einzugehen. 6. 6.1 Hat eine Partei einen Termin versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO). 6.2 Nur wenn feststeht, dass eine Frist oder ein Termin versäumt wurde, hat ein Wie- derherstellungsgesuch einen Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2015 vom 19. November 2015 E. 2). Deshalb ist das Wiederherstellungs- gesuch des Beschwerdeführers und die Beschwerde vom 3. April 2018, mithin das gesamte Wiederherstellungsverfahren, gegenstandslos geworden. Aufgrund dieser 6 nachträglichen Gegenstandslosigkeit ist der Entscheid über das Wiederherstel- lungsgesuch vom 19. März 2018 aufzuheben. 6.3 Unter diesen Umständen kann die genaue Abfahrtszeit des Beschwerdeführers, die nur für die Beurteilung des Verschuldens an der Säumnis relevant wäre, offenblei- ben. Auch die diesbezüglichen Willkürrügen gegen den Entscheid vom 19. März 2018 werden hinfällig. Schliesslich muss auch auf den genauen Verlauf des Ge- sprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Gerichtssekretärin am Empfang nicht näher eingegangen werden. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim vorliegenden Ausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00. Im Entscheid vom 19. März 2018 betreffend das Wiederherstellungsgesuch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Dieser Entscheid wird durch den vorliegenden Beschluss nachträglich gegen- standslos und die dafür angefallenen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Im Übrigen wäre nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer Art. 417 StPO keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei (vgl. Beschluss des Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 127 vom 17. Juli 2015 E. 5.4). In der Verfügung vom 13. Dezember 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer die zusätzlich durch die Einsprache entstandenen Kosten von CHF 600.00 auf- erlegt. Diese Kostenauflage wird mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig. Die Vor- instanz wird über diese Verfahrenskosten je nach Ausgang des fortgesetzten Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu entscheiden haben. 7.2 Ein ganz oder teilweise obsiegender Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschä- digung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 3. April 2018 (betreffend das Wiederherstellungsgesuch) eine angemessene Entschädigung verlangt, nicht aber in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (betreffend die Gültigkeit der Ein- sprache). Vorliegend steht ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte in Bezug auf beide inzwischen vereinigten Verfah- rensteile zu. Mit Blick auf die Gültigkeit der Einsprache hat der Beschwerdeführer obsiegt. Das Wiederherstellungsverfahren wurde vorliegend weitergeführt, obwohl die Verfah- rensökonomie es erfordert hätte, dass zuerst über die Beschwerde betreffend die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl entschieden wird. Diese Be- 7 schwerde hätte entweder (wie vorliegend) aufgrund fehlender Säumnis oder aber potentiell aufgrund der fehlenden Anwendungsvoraussetzungen der Rückzugsfikti- on von Art. 356 Abs. 4 StPO gutgeheissen werden können (zu diesen Vorausset- zungen vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). In diesen Fällen wäre das Wiederherstellungsgesuch entweder (wie vorliegend) gegenstandslos geworden oder es wäre auf das Wie- derherstellungsgesuch mangels eines erheblichen und endgültigen Rechtsverlusts nicht einzutreten gewesen (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 68 zu Art. 94 StPO). Dieses der Verfahrensökonomie nicht entsprechende Vorgehen soll dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Entsprechend sind auch seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte betreffend die Wiederher- stellung zu entschädigen. Im vorinstanzlichen Wiederherstellungsverfahren hat Rechtsanwalt B.________ Kostennoten eingereicht, die auch die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (be- treffend die Gültigkeit der Einsprache) umfassen. Nicht darin enthalten ist der Auf- wand für die Beschwerde vom 3. April 2018. Rechtsanwalt B.________ wird hiermit aufgefordert, innert 10 Tagen eine ergänzende Honorarnote einzureichen. Die Ent- schädigung des Beschuldigten wird mit separatem Beschluss nach Eingang dieser Honorarnote festzulegen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. Februar 2018 nicht nur zu seinem Wie- derherstellungsgesuch äusserte. Er machte zudem materielle Ausführungen zu den im Strafbefehl gemachten Anschuldigungen und zu den «Konsequenzen einer un- berechtigten Verurteilung», die in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich oder angebracht waren. Diesbezüglich erwägt die Beschwerdekammer eine Kürzung der Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Die Verfügung des Re- gionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben und dieses wird angewiesen, einen Termin zur Fortsetzungsverhandlung anzusetzen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. März 2018 wird aufgehoben. Das Wiederherstellungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung für den Beschwerdeführer wird mit separatem Beschluss festge- setzt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen eine ergänzende Honorarnote einzureichen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den vorinstanzlichen Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (EO 17 288) Bern, 6. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Staeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9