Wie aus dem Polizeibericht vom 25. März 2017 hervorgeht, konnten andere Personen aber nicht gesichtet werden. Zudem kommt einem allfälligen DNA-Hit höhere Beweiskraft zu. Die verfügte Profilerstellung erweist sich auch als verhältnismässig. Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts überwiegt damit. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.