Auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Auf den Fragmenten der Sprengvorrichtung konnte der KTD ein DNA-Profil einer männlichen Person sichern (vgl. Erkennungsdienstliche Erfassung vom 23. März 2017 sowie Berichtsrapport vom 27 März 2017, S. 2). Es gibt damit Spuren, welche mit dem angeordneten DNA- Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Mildere, ebenfalls geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Replik sinngemäss geltend, es hätte ein Zeugenaufruf erfolgen müssen. Wie aus dem Polizeibericht vom 25. März 2017 hervorgeht, konnten andere Personen aber nicht gesichtet werden.