Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge. Zudem gilt das Strafverfahren mit der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils auch gegenüber dem Beschwerdeführer als eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO sowie zum Ganzen BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit zahlreichen Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird als beschuldigte Person denn auch «unbekannte Täterschaft, evtl. A.________» geführt. 8.1 Auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.