8. Da es sich beim Beschwerdeführer gemäss den polizeilichen Ermittlungen um den ehemaligen Mieter des zerstörten Getränkeautomats handelt, der Mietvertrag von der Geschädigten B.________ GmbH jedoch bereits per Ende Oktober 2016 gekündigt worden war, besteht ein gewichtiges Tatmotiv. Der Beschwerdeführer befand sich im Tatzeitpunkt zudem in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Die Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretba-