5. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe als ehemaliger Mieter ein Tatmotiv. Die Erstellung eines DNA-Profils zwecks seiner Entlastung bzw. allfälliger Belastung erscheine verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht zur Sache geltend, es sei ohne Beweise willkürlich in illegaler Manier ein Anfangsverdacht konstruiert worden.