3. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Sprengstoffdelikten liegt zwar grundsätzlich bei der Bundesanwaltschaft. Wie aus dem Anzeige- und Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 25. bzw. 27. März 2017 hervorgeht, fand auch eine entsprechende Meldung an diese Behörde statt. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat jedoch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 StPO die ersten Ermittlungen zu tätigen, wozu auch die Verfügung einer DNA-Auswertung gehört (vgl. auch Notiz eines Telefongesprächs mit der Bundesanwaltschaft vom März 2017). Von einer fehlenden Zuständigkeit oder Unterlassung der Meldepflicht kann nicht ausgegangen werden.