382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Beschwerdegegenstand ist der angeordnete Wangenschleimhautabstrich im Strafverfahren EO 17 296 inkl. Erstellung eines DNA-Profils. Der Vorführungsbefehl im Verfahren EO 16 14155 bildet Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner Verhaftung am 5. Dezember 2017 und angeblichen Fehlern in anderen Verfahren macht bzw. eine Sistierungsverfügung im Verfahren EO 16 8385 bemängelt, geht er über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.