Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 23. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die umgehende Löschung seines DNA-Profils aus der Datenbank und verlangte eine Parteientschädigung und Genugtuung.