___ erkennungsdienstlich zu behandeln, inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Die Erstellung eines DNA-Profils wird zwar nicht explizit erwähnt, sie hat aber mit Blick auf Sinn und Zweck der Zwangsmassnahme sowie der Begründung der Staatsanwaltschaft ebenfalls als angeordnet zu gelten. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2017 Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.