36 StGB) dann selber tätig zu werden, wenn eine Umwandlung der Busse in eine stark grundrechtseinschränkende Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden soll. Aus dieser Kompetenzattraktion ergibt sich im Übrigen keine Verletzung des von RIKLIN beschriebenen «Prinzips der Identität», andernfalls die Staatsanwaltschaft – trotz Art. 36 Abs. 2 StGB – überhaupt keine Umwandlungen von Bussen der Verwaltungsbehörden mehr vornehmen dürfte. Der Kanton Bern hat ausserdem, wie gesehen, die Kompetenzen zur nachträglichen Bestimmung von Ersatzfreiheitstrafen mittels Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ geteilt.