363 Abs. 1 StPO die Strafbefehlsbehörde zuständig; der entsprechende nachträgliche Entscheid werde wiederum als Strafbefehl erlassen (HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 363 StPO). RIKLIN schliesslich schreibt, Gegenstand eines Strafbefehls könnten auch nachträgliche Entscheide im Nachgang an Strafverfahren sein, namentlich Entscheide über die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine Geldstrafe u.Ä.;