2 Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Art. 61 Abs. 1 lit. a EG ZSJ), welche hierüber erstinstanzlich abschliessend entscheidet – als Rechtsmittel müsste die Beschwerde möglich sein, mithin der Weiterzug der Verfügung vom 25.10.2017 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern.